AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HIAB-MULTILIFT Rhein Main GmbH (Stand 01.12.2009)

I. Geltungsbereich

1. Für alle Lieferungen der HIAB-MULTILIFT Rhein Main GmbH ("Verkäufer"), die ab dem
01.12.2009 vertraglich vereinbart werden, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen und das sie ergänzende Gesetzesrecht. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, dass der Verkäufer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, aber nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote von HIAB-MULTILIFT Rhein Main GmbH sind freibleibend, der Vertrag kommt erst durch eine auf die Bestellung des Kunden folgende Auftragsbestätigung von HIAB-MULTILIFT Rhein Main GmbH zu Stande.

2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu qualifizieren, so ist der Kunde 4 Wochen an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Vertrag kommt auch dann zu Stande, wenn die Lieferung erst nach Fristablauf erfolgt ist, sofern der Kunde die Ware nicht unverzüglich zurücksendet.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und dem Verkäufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen wurden, sind im Vertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich abschließend niedergelegt.

4. Sämtliche Angaben in Unterlagen des Verkäufers, z. B. in Katalogen, Prospekten, Typen-listen, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften sowie in Produktspezifikationen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung weder als Beschaffenheitsvereinbarungen noch als Garantien. Die Übernahme einer Garantie erfolgt ausschließlich durch die Erstellung entsprechender Zertifikate. Bei Übernahme einer Neugeräte-Garantie treten die Rechte des Käufers aus den Neugeräte-Garantiebedingungen neben seine gesetzlichen Rechte und seine Rechte aus den Geschäftsbedingungen.

5. An Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Kostenvoranschlägen, die der Verkäufer dem Käufer übermittelt, behält sich der Verkäufer Eigentums- sowie ausschließliche Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte muss der Käufer die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers einholen.

6. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus den Vertragsverhältnissen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von HIAB-MULTILIFT Rhein Main GmbH.

III. Preise

1. Sämtliche Preise sind Nettopreise ab Werk oder Lager zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in der mit dem zur Zeit der Lieferung geltenden Steuersatz gesondert ausgewiesen.

2. Vom Käufer gewünschte oder vom Verkäufer für notwendig gehaltene Verpackung sowie Lieferkosten werden gesondert berechnet. Die Kosten für einen eventuellen Rück-transport der Verpackung zum Verkäufer trägt der Käufer. Leihverpackungen hat der Käufer zurückzugeben.

3. Wünscht der Käufer eine Lieferung erst nach mehr als 3 Monaten ab Vertragsabschluss, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die vereinbarten Preise bei Kostenänderungen, die nach Vertragsabschluss und während des Herstellungsprozesses aufgetreten sind, insbesondere auf Grund von Tarifverträgen und Materialpreisänderungen, und deren Entstehen er nicht zu vertreten hat, die ihm jedoch nachweislich entstanden sind, zu erhöhen oder herab zu setzen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen ohne Abzug sofort zahlbar. Montage- und Reparaturrechnungen sind bei Abholung des Fahrzeugs zahlbar. Der Käufer gerät in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erteilung der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

2. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Käufer verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 10 % zu zahlen. Der Verkäufer behält sich vor, einen höheren Zinsschaden sowie weitere Schäden geltend zu machen.

3. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und wie Zahlungsanweisungen oder Schecks nur zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen trägt der Käufer.

4. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird der gesamte Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Restkaufpreis sofort fällig zu stellen, wenn nach Vertragsabschluß beim Käufer Vermögensverschlechterungen auftreten bzw. erstmalig zu Tage treten oder wenn der Verkäufer hiervon nach Vertragsabschluß erstmals Kenntnis erhält, dadurch der Restkaufpreisanspruch des Verkäufers gefährdet erscheint und der Verkäufer den Käufer zuvor aufgefordert hat, angemessene Sicherheit zu leisten.

5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Lieferung und Verzug

1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten (Lieferfristen- und Liefertermine)
sind unverbindliche Circa-Angaben. Lieferzeiten sind nur dann bindend, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei nachträglichen
Vertragsänderungen ist die Lieferzeit erforderlichenfalls neu festzulegen. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu erbringender Vorleistungen (insbesondere zu liefernde Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferzeiten um die Dauer der eingetretenen Verzögerung. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Ware das Werk des Verkäufers verlassen hat oder der Verkäufer dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

4. Die Lieferzeit verlängert sich, wenn der Verkäufer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat (insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Anordnung, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit oder Nichtlieferbarkeit von Waren und sonstige unverschuldete und unvorhersehbare Umstände) an der Einhaltung der Lieferzeit gehindert ist. Der Verkäufer wird den Käufer von dem Eintritt solcher Umstände informieren.

5. Führen Umstände, die auf unvorhergesehenen und vom Verkäufer nicht verschuldeten Ereignissen beruhen, dazu, dass die Leistung nach Abschluss des Vertrages voraussichtlich dauerhaft unmöglich wird, so ist der Verkäufer berechtigt, nach 4 Monaten, gerechnet ab Eintritt des Hindernisses, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Werden von dem Verkäufer als verbindlich bestätigte Lieferzeiten überschritten, kann der Käufer, nachdem er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Die Schadensersatzpflicht bestimmt sich nach Ziff. XI.

Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer für die Nichteinhaltung der Lieferzeit allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Der Rücktritt ist ferner ausgeschlossen, wenn sich die Lieferung aufgrund von Umständen verzögert, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, und sich Käufer zu dieser Zeit im Verzug der Annahme befindet.

7. Holt der Käufer die Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist ab oder wird der Versand der Ware durch ein Verhalten des Käufers verzögert, kann der Verkäufer einen Monat nachdem der Käufer in Annahmeverzug geraten ist, vom Käufer den Ersatz der durch die Lagerung der Ware entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat, verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Parteien vorbehalten. Der Anspruch des Verkäufers auf Ersatz der darüber hinausgehenden Mehrkosten für das Angebot, die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware bleibt davon unberührt.

Der Verkäufer ist zudem berechtigt, nachdem er dem Käufer eine angemessene Frist zur Annahme der Ware gesetzt hat und wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist, wahlweise anderweitig über die Ware zu verfügen und dem Käufer einen gleichwertigen Ersatz für die bestellte Ware zu liefern, oder vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Verkäufer zurück, hat er einen Anspruch auf Ersatz des ihm entgangenen Gewinns. Verfügt der Verkäufer anderweitig über die Ware, hat der Käufer Verzögerungen bei der Lieferung der Ersatzware in Kauf zu nehmen.

VI. Gefahrübergang und Versand

1. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist Leistungs- und Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers.

2. Mit der Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer weitere Leistungen, wie die Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat oder wenn der Verkäufer es übernommen hat, die Versandkosten zu tragen.

3. Bei Selbstabholung - auch durch Dritte - geschieht die Sicherung und der Transport der Ware auf eigene Gefahr.

4. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5. Auf Wunsch und auf Kosten des Käufers kann die Ware vom Verkäufer gegen Dieb-stahls-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken versichert werden.

6. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers

1. Der Verkäufer hat das Recht, die Ware zurück zu halten, wenn sich die Vermögenslage des Käufers nach Vertragsabschluss erheblich verschlechtert oder eine solche Verschlechterung zu befürchten ist oder wenn der Verkäufer nach Vertragsabschluss von einer solchen Verschlechterung oder erheblichen Gefährdung der Vermögenslage Kenntnis erlangt und die Ansprüche des Verkäufers dadurch gefährdet werden.

Das Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers entfällt, wenn der Käufer den Kaufpreis gezahlt oder in Höhe des Kaufpreises Sicherheit geleistet hat.

2. Liegen die Voraussetzungen nach Ziff. 1 vor, hat der Verkäufer zudem das Recht, vom Vertrag zurück zu treten.

Dies gilt jedoch nur, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat, um ihm für alle fälligen Forderungen angemessene Sicherheit zu leisten, und wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Käufer den Kaufpreis, sämtliche im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag entstandenen und noch entstehende Verbindlichkeiten (z. B. aus Reparaturen, der Lieferung von Ersatzteilen oder Zubehör) sowie alle zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bestehende Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer beglichen hat sowie bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.

Besteht zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ein Kontokorrentverhältnis, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung. Maßgeblich ist der jeweils anerkannte Saldo.

2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist die Übergabe der Vorbehaltsware an Dritte, die Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder die Vermietung der Vorbehaltsware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Wege der Pfändung, Ausübung des Werkunternehmerpfandrechts oder Beschlagnahme, umgehend schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehalts hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Drittwider-spruchsklage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für den daraus entstandenen Schaden.

3. Bei schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern der Verkäufer dies nicht ausdrücklich und schriftlich erklärt.

4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Risiken zu versichern, gegen die die Vorbehaltsware nach ihrer Art üblicherweise versichert wird. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen.

5. Der Eigentumsvorbehalt wird wie folgt erweitert und verlängert:
a) Die Verarbeitung und Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zu dem Wert der andren verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Die durch die Verarbeitung entstehende Sache dient im Übrigen der gleichen Sicherung des Verkäufers wie die Vorbehaltsware.

b) Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder verbunden, so wird der Verkäufer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zum Wert der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Verbindung Miteigentümer der neuen Sache. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so einigen sich der Verkäufer und der Käufer hiermit vorab darüber, dass der Käufer dem Verkäufer das Miteigentum an der Sache in dem in Satz 1 genannten Umfang überträgt.

6. Der Käufer darf die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu den üblichen Geschäftsbedingungen weiter veräußern. Der Verkäufer kann diese Ermächtigung widerrufen, sofern sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet.

Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Weiterverarbeitung sowie der Verbindung und Vermischung an den Verkäufer ab.

Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Er ist jedoch verpflichtet, den eingezogenen Erlös in der Höhe an den Verkäufer abzuführen, in der dieser fällige Forderungen (Ziff. 1) gegen den Käufer hat. Der Verkäufer ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sobald der Käufer in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen herauszugeben und die zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen.

7. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten des Verkäufers (Vorbehaltsware, Miteigentum, Sicherheitsabtretung) die Forderungen des Verkäufers nicht nur vorübergehend um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten bis zur Höhe von 120 % des realisierbaren Wertes freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

IX. Gewährleistung

1. Die in den vom Verkäufer überlassenen Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen) enthaltenen Maß- und Gewichtsangaben sind nur Circa-Angaben und stellen keine Beschaffenheits-angaben im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB dar, es sei denn, der Verkäufer hat sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

Der Verkäufer steht nicht für seine öffentlichen Äußerungen sowie öffentlichen Äußerungen des Herstellers oder seiner Gehilfen ein, die sich auf Eigenschaften der gelieferten Ware beziehen, wenn und soweit der Käufer nicht nachweisen kann, dass diese Äußerungen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben, oder wenn der Verkäufer die Äußerungen nicht kannte und nicht kennen musste oder die Äußerungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits berichtigt waren.

2. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Verkäufers bleiben vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderung dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers zumutbar ist.

3. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und dem Verkäufer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen, anzuzeigen. Versäumt der Käufer, den Mangel innerhalb dieser Frist anzuzeigen, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Mängel, welche auch bei sorgfältiger Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

4. Ist die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, so ist der Verkäu-fer abweichend von § 439 Abs. 1 BGB berechtigt, nach seiner Wahl, neu zu liefern (Er-
satzlieferung) oder den Mangel zu beseitigen (Mängelbeseitigung).

Wenn die Mängelrüge des Käufers zu Unrecht erfolgte, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm im Rahmen der Überprüfung der Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

5. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurück treten. Scha-densersatz hat der Verkäufer nur nach Maßgabe von Ziff. XI. zu leisten.

Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung ist auszugehen, wenn der Mangel nach drei Nacherfüllungsversuchen des Verkäufers nicht beseitigt worden ist. Tritt ein Mangel, der zunächst vom Verkäufer beseitigt worden war, nach Ablauf von 14 Tagen nochmals auf, gilt der nächste Nacherfüllungsversuch als neuer Versuch im Sinne des vorstehenden Satzes.

6. Der Verkäufer haftet nicht für unerhebliche Mängel. Unerheblich sind solche Mängel, die die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware oder, für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder, für den Fall, dass eine solche nicht vereinbart worden ist, die gewöhnliche Verwen-dung der Ware nur unerheblich beeinträchtigen und der Mangel in Kürze von selbst ver-schwindet oder vom Käufer selbst mit nur unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.

Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

7. Die Mängelhaftung ist ferner ausgeschlossen, wenn:

a) der Käufer einen Mangel nicht gemäß Ziff. IX.3 unverzüglich angezeigt hat oder

b) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder

c) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Verkäufer nicht anerkannten Betrieb aufgebaut oder montiert, instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist oder

d) in den Kaufgegenstand Teile eingebracht worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat, oder der Kaufgegenstand in einer nicht genehmigten Weise ver-ändert worden ist oder

e) der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

Der Käufer hat nachzuweisen, dass ein Mangel nicht durch einen dieser Umstände verursacht worden ist.

§ 442 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.

8. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache. Für Verschleißteile ist die Gewährleistungsfrist auf deren übliche Lebensdauer beschränkt. Für Zusatzausrüstungen anderer Hersteller, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, gelten die von diesen eingeräumten Gewährleistungsfristen.

X. Entschädigung des Verkäufers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch den Käufer

Wird der Vertrag durch den Käufer im Einvernehmen mit dem Verkäufer storniert, bevor die nach dem Vertrag zu liefernde Sache an den Käufer übergeben wurde oder ihm die Versandbereitschaft angezeigt wurde, hat der Verkäufer einen Anspruch auf Erstattung der ihm bis zur Stornierung durch die Vertragsdurchführung entstandenen Aufwendungen in Höhe von

 mindestens 10 % des vereinbarten Kaufpreises, wenn die Stornierung bis zu 4 Wochen vor dem (auch unverbindlichen) Liefertermin erfolgt.

 mindestens 20 % des vereinbarten Kaufpreises, wenn die Stornierung innerhalb von 4 Wochen bis zum (auch unverbindlichen) Liefertermin erfolgt.

Beiden Vertragsparteien bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die dem Verkäufer entstandenen Aufwendungen höher bzw. niedriger sind.

XI. Haftung und Schadensersatz

1. Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden und auf Ersatz des entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder wenn der Schadensersatzanspruch des Käufers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht oder im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Wege der einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung des Verkäufers auf den Ersatz von typischen und vorhersehbaren Schäden begrenzt.

2. Eine etwaige Haftung aufgrund von zwingenden Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt davon unberührt.

3. Verlangt der Käufer Schadensersatz statt der Leistung, erlischt der Erfüllungsanspruch des Käufers abweichend von § 281 Abs. 4 BGB erst, wenn der Verkäufer Schadenser-satz geleistet hat. Bis dahin bleibt der Verkäufer berechtigt, die geschuldete Leistung zu bewirken.

4. Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren mit Ablauf der für Gewährleistungsansprüche geltenden Frist gem Ziff. IX.7.

XII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung am nächsten kommt.

XIII. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

1. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

HIAB-MULTILIFT Rhein-Main GmbH

Am Spielacker 40
63571 Gelnhausen/Hailer-Ost
Telefon: 06051 / 91418-0
Telefax: 06051 / 91418-22
E-Mail: info@hiab-multilift-unden.de
Internet: www.hiab-multilift-unden.de